Der Wechselkursmechanismus II

Das Wechselkursabkommen


Dieser Mechanismus – kurz WKM II – wurde im Jahr 1999 zwischen einigen EU-Ländern beschlossen. Er bezeichnet ein Wechselkursabkommen, in dem die Bandbreite des Wechselkurses der beteiligten Länder zum Euro fest.

Eine Bedingung des WKM II ist die Schwankung des Wechselkurses um maximal 15%. Aber auch geringere Bandbreiten für Schwankungen sind möglich. Für Länder, die in die EU eintreten wollen, gehört der WKM II zur Beitrittsbedingung. Sie müssen bereits seit mindestens 2 Jahren am Abkommen teilnehmen um in die EU eintreten zu können. Dabei darf es keine Abwertung des Leitkurses geben.

Unabhängig von den Bedingung für einen Beitritt in die EU sind Anpassungen des Leitzinses mit dem WKM II nur einvernehmlich möglich. Übliche Vorgehensweise ist hier die Antragsstellung der nationalen Behörden auf eine Änderung des Leitzinses. Anschließend wird die Änderung durch die Finanzminister der beteiligten EU-Länder beraten. An dieser Beratung nimmt auch der Präsident der EZB und die Europäische Kommission teil. Abschließend wird das ggf. beschlossene Verfahren einem Wirtschafts- bzw. Finanzausschuss vorgelegt um danach durch die EZB und die nationale Zentralbank umgesetzt zu werden.